Persönliche Haftung: Was Geschäftsführer jetzt wissen müssen.
„Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, die Risikomanagementmaßnahmen zu billigen und ihre Umsetzung zu überwachen.“
— § 38 Abs. 1 BSIG
Die drei Kernpflichten
Delegationsverbot
Sie können die Verantwortung nicht an den IT-Leiter abschieben. Die Geschäftsleitung muss die Maßnahmen selbst billigen und deren Umsetzung überwachen.
Privatvermögen
Bei Pflichtverletzung haften Sie der Gesellschaft gegenüber persönlich. Ein Verzicht des Unternehmens auf diesen Schadensersatzanspruch ist gesetzlich ausgeschlossen.
Schulungspflicht
Sie müssen sich regelmäßig zu Cybersicherheit fortbilden, um Risiken und deren Auswirkungen bewerten zu können.
Rechtlicher Hintergrund: § 38 BSIG im Detail
Abs. 1 — Billigungspflicht: Die Geschäftsleitung muss die nach § 30 BSIG erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen billigen und deren Umsetzung überwachen. Dies geht über die allgemeine Sorgfaltspflicht nach GmbHG § 43 bzw. AktG § 93 hinaus.
Abs. 2 — Schadensersatz + Verzichtsverbot: Bei Pflichtverletzung haftet die Geschäftsleitung der Einrichtung gegenüber auf Schadensersatz. Ein Verzicht auf diesen Anspruch ist unwirksam — auch wenn die Gesellschafterversammlung dies beschließt.
Abs. 3 — Schulungspflicht: Die Geschäftsleitung muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken zu erwerben.
Was bedeutet das konkret?
- IT-Sicherheit als festen Tagesordnungspunkt in Geschäftsleitungssitzungen aufnehmen
- Schulungsnachweise dokumentieren und archivieren
- Budgetfreigaben für Sicherheitsmaßnahmen schriftlich festhalten
- D&O-Versicherung auf NIS-2 Abdeckung prüfen lassen
- Regelmäßige Berichte des IT-Sicherheitsbeauftragten einfordern und protokollieren

Der §38-Check für Geschäftsführer
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