Was kostet Nichtstun?
Der § 65 BSIG Simulator
Die Bußgeldsystematik nach § 65 BSIG
Das NIS2UmsuCG sieht ein zweistufiges Bußgeldsystem vor, das sich an der DSGVO orientiert. Die Höhe richtet sich nach der Einstufung Ihres Unternehmens und dem weltweiten Jahresumsatz. Für besonders wichtige Einrichtungen drohen bis zu 10 Mio. € oder 2 % des Umsatzes, für wichtige Einrichtungen bis zu 7 Mio. € oder 1,4 % — jeweils der höhere Wert gilt.
Wussten Sie schon?
Die Geschäftsführung haftet gemäß § 38 BSIG persönlich für die Umsetzung der Maßnahmen. Ein Verzicht der Firma auf Schadensersatz ist gesetzlich verboten.
Welche Verstöße werden geahndet?
Persönliche Haftung der Geschäftsführung
Neben dem Unternehmensbußgeld haftet die Geschäftsleitung nach § 38 BSIG persönlich gegenüber der Gesellschaft. Das Gesetz verbietet ausdrücklich einen Verzicht auf diesen Schadensersatzanspruch (§ 38 Abs. 2 BSIG). Das bedeutet: Auch Gesellschafterbeschlüsse, die die Geschäftsführung von der Haftung freistellen, sind unwirksam.
Vergleich mit der DSGVO
Die NIS-2 Bußgelder orientieren sich an der DSGVO-Systematik (Prozentsatz des Umsatzes), gehen aber in einem entscheidenden Punkt weiter: Die persönliche Haftung der Geschäftsleitung mit gesetzlichem Verzichtsverbot gibt es in der DSGVO nicht. NIS-2 macht Cybersicherheit damit erstmals zur persönlichen Pflicht der Unternehmensführung.